Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche:
Bereits in Betrieb sind:
- Judendorf-Straßengel (ST) mit 31 Betten für mobilisierende Indikationen
- Wildbad Einöd (ST) mit 28 Betten für Herz-Kreislauf und Pulmologie sowie 24 Betten für mental health
- St. Veit im Pongau (S) mit 20 Betten für Onkologie + 50 Betten familienorientierte Rehabilitation sowie 12 Betten für Stoffwechsel
- Bad Erlach (NÖ) mit 67 Betten für mobilisierende Indikationen und 47 Betten für mental health
- Rohrbach (OÖ) mit 36 Betten für mobilisierende Indikationen, 17 Betten für Herz-Kreislauf und Pulmologie und 24 Betten für mental health
Derzeit noch im Bau und geplanter Inbetriebnahme im Laufe des Jahres 2019:
- Wiesing (T) mit 22 Betten für mobilisierende Indikationen und 17 Betten für mental health
Eine Darstellung aller Rehabilitationseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Österreich ist unter diesem Link abrufbar:
Antragsformular:
Seit März 2018 ist das neue bundesweit einheitliche Antragsformular für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen sowie das Beiblatt für SekundärpatientInnen unter folgendem Link abrufbar:
Das ausgefüllte Antragsformular für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen inkl. Beiblatt für die familienorientierte Rehabilitation ist beim leistungszuständigen Krankenversicherungsträger des Kindes bzw. Jugendlichen zur Bewilligung einzureichen.
Begriffe:
Patient:
Darunter ist das rehabilitationsbedürftige Kind bzw. der rehabilitationsbedürftige Jugendliche zu verstehen.
Sekundärpatient (ausschließlich in der Onkologie):
Darunter sind ausschließlich jene Angehörigen (z.B.: Vater, Mutter, Geschwister) eines onkologischen Patienten gemeint, die selbst einen Therapiebedarf haben (familienorientierte Rehabilitation). Hierfür ist das Beiblatt auszufüllen und zur Bewilligung einzureichen. Berufstätige Sekundärpatienten sind während des Rehabilitationsaufenthaltes im Krankenstand.
Begleitperson:
In jeder Indikation kann grundsätzlich je Patient eine Begleitperson (zuzüglich eines unbetreuten Begleitkindes im Einzelfall) bewilligt werden. Eine beantragte Begleitperson hat keinen Therapieanspruch und ist während des Aufenthaltes nicht im Krankenstand.